Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schnelle GmbH
Montage- und Servicebedingungen
§1 Geltung der Bedingungen
Montage-, Wartungs- sowie alle sonstigen Dienstleistungen der Schnelle GmbH erfolgen nach diesen Geschäftsbedingungen.
Ergänzend gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der Schnelle GmbH in der jeweils aktuellen Fassung. Entgegenstehenden oder anders lautenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir sie erst nach Übermittlung unserer Geschäftsbedingungen erhalten und ihrer Geltung nicht nochmals gesondert widersprechen.
Änderungen, Nebenabreden und sonstige abweichende Absprachen können von Mitarbeitern der Schnelle GmbH, sofern ihnen nicht eine entsprechende Vertretungsmacht kraft Gesetzes zusteht, mündlich nicht mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Derartige mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Schnelle GmbH.
§2 Lohnkosten, Arbeitszeit
(1) Lohnkosten: Arbeitsstunden innerhalb der normalen Arbeitszeit an einem Werktag im Rahmen der tariflichen Wochenarbeitszeit werden nach den aktuellen Verrechnungssätzen der Schnelle GmbH netto berechnet.
(2) Montagezuschläge: Für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen - insbesondere in heißen bzw. kalten oder besonders engen oder hohen Räumen, an besonders verschmutzten Montageplätzen, Filteranlagen oder an beaufschlagten Rohrleitungen gelten die aktuellen Verrechnungssätze der Schnelle GmbH. Dies gilt auch für Gefahren- und Erschwerniszuschläge bei Reinigungsarbeiten.
(3) Überstundenzuschläge: Überstunden sowie an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitsstunden werden mit den aktuellen Zuschlägen der Schnelle GmbH auf die unter Ziffer II 1, 2 genannten Verrechnungssätze berechnet.
(4) Arbeitszeit: Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten und werden entsprechend in Rechnung gestellt.
(5) Verzögerungen: Verzögert sich die Dienstleistung ohne Verschulden der Schnelle GmbH, werden zusätzlich entstehende Aufwendungen - insbesondere Reise- und Wartezeiten - gesondert berechnet, dies gilt auch bei pauschal vereinbarten Dienstleistungspreisen.
(6) Arbeitszeitbescheinigungen: Der Auftraggeber hat den Mitarbeitern der Schnelle GmbH die aufgewendeten Arbeitszeiten auf der Abnahmebescheinigung schriftlich zu bestätigen. In jedem Fall werden die von den Mitarbeitern der Schnelle GmbH ausgefüllten Abnahmebescheinigungen den Rechnungen der Schnelle GmbH zugrunde gelegt und sind für beide Seiten maßgebend.
§3 Reisekosten
Die Reisekosten der Mitarbeiter der Schnelle GmbH werden für die Hin- und Rückreise, vom jeweiligen Wohnort des Mitarbeiters bzw. dessen letztem Arbeitsort zum Leistungsort beim Auftraggeber sowie für die täglichen Fahrten von der Unterkunft zur Arbeitsstelle, in Rechnung gestellt. Werden hierfür Kraftfahrzeuge benutzt, so wird pro gefahrenen Kilometer der aktuelle Verrechnungssatz der Schnelle GmbH berechnet. Bei Benutzung der Deutschen Bahn werden für die Mitarbeiter die Bahnkosten 2. Klasse - zuzüglich Zuschlägen - in Rechnung gestellt. Bei erforderlichen Flugreisen werden die angefallenen Kosten berechnet. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten des Transportes und der Transportversicherung, sowohl des persönlichen Gepäcks als auch der mitgeführten Arbeitsmittel. Die Wahl der zu benutzenden Verkehrs- und Transportmittel behält sich die Schnelle GmbH in jedem Fall vor.
§4 Übernachtungs- und sonstige Kosten
(1) Die Übernachtungskosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Übernachtungen werden pauschal auf der Grundlage der aktuellen Verrechnungssätze der Schnelle GmbH berechnet. Die Wahl einer angemessenen Unterkunft bleibt ausschließlich den Mitarbeitern der Schnelle GmbH vorbehalten.
(2) Zusätzlich angefallene dienstliche Auslagen der Mitarbeiter der Schnelle GmbH für Telefon, Porto und dergleichen werden gesondert berechnet.
§5 Leistungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat am Auslieferungs- bzw. Montageort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine Leistungserbringung ohne Verzögerung, unter angemessenen Arbeitsbedingungen durch die Schnelle GmbH erforderlich sind. Insbesondere sind die baulichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Anlieferung an die Einbaustelle ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen (z.B. Schaffung von Transportöffnungen) und ohne Schaffung baulicher und technischer Voraussetzungen an der Einbaustelle, die nicht von uns geschuldet werden, unverzüglich nach Anlieferung vorgenommen werden kann. Insbesondere hat der Auftraggeber auf seine Kosten erforderliche Hilfskräfte, schwere Werkzeuge und Vorrichtungen (Gerüste, Hubbühnen), Betriebsmittel, sanitäre Einrichtungen sowie Container zur Entsorgung von Montage- und Verpackungsmaterial bereitzustellen. Sind die vorstehenden Voraussetzungen vom Auftraggeber nicht geschaffen, so sind wir berechtigt, ihn wegen uns daraus entstehender Aufwendungen und Schäden (z.B. Mehrarbeit, unnütze Reisezeit, zusätzliche Transportkosten etc.) in Anspruch zu nehmen.
(2) Die zum Schutz von Mitarbeitern und Sachen der Schnelle GmbH notwendigen Maßnahmen sind vom Auftraggeber durchzuführen, bestehende Sicherheitsvorschriften sind der Schnelle GmbH bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist - auch gegenüber der Schnelle GmbH und deren Mitarbeitern - verpflichtet, alle geltenden gesetzlichen Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Im Falle der Verletzung derartiger Vorschriften durch den Auftraggeber und hierdurch der Schnelle GmbH oder deren Mitarbeitern entstehenden Schäden sind wir berechtigt, den Auftraggeber auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Bei Arbeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit muss ein Mitarbeiter des Auftraggebers anwesend sein.
(3) Der Auftraggeber hat ebenfalls für geeignete abschließbare Räume zur Aufbewahrung des von diesen mitgebrachten Werkzeuges und der übrigen Arbeitsmittel zu sorgen. Bei Verletzung dieser Pflichten des Auftraggebers ist die Schnelle GmbH berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.
§6 Materialkosten
(1) Das für die jeweiligen Arbeiten erforderliche Material wird - soweit es nicht bereits in der Auftragsbestätigung einzeln aufgeführt ist - nach den von den Mitarbeitern der Schnelle GmbH erstellten Materialscheinen in Rechnung gestellt. Diese sind für beide Seiten maßgebend und außerdem vom Auftraggeber zu unterzeichnen.
(2) Die Berechnung der Materialkosten und der Kosten für die Verwendung von speziellen Arbeitsgeräten der Schnelle GmbH erfolgt nach den aktuellen Verrechnungssätzen der Schnelle GmbH.
§7 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Arbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Abnahme erfolgt durch ein schriftliches Protokoll. Mit der erfolgten Abnahme wird die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistungen bestätigt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Als Abnahme gilt auch die nicht lediglich probeweise Inbetriebnahme durch den Auftraggeber.
(2) Die Arbeiten gelten innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Beendigung durch die Schnelle GmbH als abgenommen, es sei denn der Auftraggeber rügt innerhalb dieses Zeitraums Mängel. Die Schnelle GmbH informiert den Auftraggeber mit der Anzeige der Beendigung erneut über diese Regelung.
(3) Der Auftraggeber ist zur Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, andernfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen.
§8 Mängelhaftung
(1) Ergänzend zu den Bestimmungen über die Haftung für Sachmängel sowie die allgemeinen Haftungsbestimmungen in den allgemeinen Lieferbedingungen der Schnelle GmbH gelten bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen die Bestimmungen dieses Abschnitts. Die Bestimmungen aus unseren allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für unsere Gewährleistung und Haftung in dem Fall, dass wir unsere Leistungen nicht selbst oder durch eigene Mitarbeiter, sondern durch Subunternehmer erbringen.
(2) Bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt, wenn - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine der Schnelle GmbH gesetzte Frist zur Erfüllung / Mängelbeseitigung fruchtlos verstrichen ist. Zum Rücktritt ist der Auftraggeber in diesen Fällen nur berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung oder Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist.
(3) Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.
§9 Rechnungsstellung und Bezahlung
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Beendigung der Arbeiten, die Schnelle GmbH behält sich jedoch Zwischenrechnungen und Abschlagszahlungen vor. Die Berechnung erfolgt aufgrund der aktuellen Verrechnungssätze der Schnelle GmbH. Die Rechnungsbeiträge werden mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.